Ratgeber

    Widerspruch gegen eine Marke – so gehen Sie vor

    Wer eine ältere Marke besitzt, kann gegen jüngere Anmeldungen Widerspruch einlegen – aber nur innerhalb einer strengen Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung.

    Die 3-Monats-Frist

    Nach Eintragung wird die neue Marke im Markenblatt veröffentlicht. Ab diesem Tag läuft eine nicht verlängerbare Frist von 3 Monaten. Wer sie verpasst, muss deutlich teurere Löschungsverfahren führen.

    Kosten

    • 250 € Amtsgebühr beim DPMA
    • 320 € beim EUIPO
    • 1.500–3.500 € Anwaltskosten (optional)

    Ablauf

    1. Widerspruchsschrift innerhalb der Frist einreichen
    2. Gebühr zahlen
    3. Cooling-off-Phase (2 Monate, verlängerbar) für Verhandlungen
    4. Beweisverfahren – ggf. Benutzungsnachweis der älteren Marke
    5. Entscheidung des DPMA
    6. Ggf. Beschwerde ans Bundespatentgericht

    Wie überwacht man neue Anmeldungen?

    Manuell alle Markenblätter zu prüfen ist unrealistisch. Wer MarkenKlar-Überwachung nutzt, bekommt automatisch Alerts bei kollidierenden Neuanmeldungen – lange bevor die 3-Monats-Frist abläuft.

    Häufige Fragen

    Ab wann läuft die dreimonatige Widerspruchsfrist genau?

    Ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt, nicht ab dem Anmeldetag und nicht ab dem Tag, an dem man davon erfährt. Die Frist ist nicht verlängerbar; maßgeblich ist der Eingang beim Amt, nicht das Absendedatum.

    Was passiert, wenn die Frist verstrichen ist?

    Der Widerspruch ist dann ausgeschlossen. Bleiben Löschungsantrag oder Verletzungsklage – beide Wege sind aufwendiger und teurer, weil dort nicht mehr im vereinfachten Registerverfahren entschieden wird.

    Kann man Widerspruch auf mehrere ältere Zeichen stützen?

    Ja. Beim DPMA kostet jedes weitere Widerspruchszeichen 100 € zusätzlich zur Grundgebühr von 250 €. Ob mehrere Zeichen die Position verbessern, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die anwaltliche Prüfung.

    Was ist die Cooling-off-Phase?

    Ein Zeitraum von zunächst zwei Monaten, in dem beide Seiten ohne Sachentscheidung des Amtes verhandeln können – etwa über eine Abgrenzungsvereinbarung oder eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Sie kann einvernehmlich verlängert werden.

    Wie erfährt man überhaupt von einer neuen Anmeldung?

    Nur über die Veröffentlichungen der Ämter. Wer nicht laufend abgleicht, bemerkt eine kollidierende Neuanmeldung oft erst, wenn sie im Markt sichtbar wird – dann ist die Widerspruchsfrist meist längst abgelaufen. Genau dafür gibt es die laufende Registerbeobachtung.

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