Wortmarke oder Bildmarke – welche Markenform ist die richtige?
Wer eine Marke anmeldet, muss sich für eine Markenform entscheiden. Die Wahl bestimmt, was genau im Register steht — und damit, worauf sich die Eintragung später erstreckt. Drei Formen kommen für die meisten Anmeldungen in Frage.
Wortmarke – der Wortlaut allein
Eine Wortmarke trägt nur den Wortlaut ins Register — in Standardschrift, ohne Farbe und ohne Gestaltung. Groß- und Kleinschreibung spielt dabei keine Rolle. Die Eintragung erstreckt sich damit auf den Namen in jeder Darstellung, gleich in welcher Schrift er später verwendet wird.
Die Grenze liegt bei der Unterscheidungskraft: Rein beschreibende Angaben wie „Frische Brötchen" weist das Amt nach § 8 MarkenG zurück, weil der Verkehr darin keinen Hinweis auf die Herkunft sieht. Kunstwörter und ungewöhnliche Wortkombinationen sind an dieser Stelle unkritisch.
Bildmarke – das Zeichen ohne Wort
Eine Bildmarke trägt eine grafische Darstellung ohne Wortbestandteilins Register. Die eingereichte Wiedergabe bestimmt, was eingetragen ist — sie ist der Maßstab, an dem später verglichen wird. Diese Form kommt für Zeichen in Betracht, die für sich stehen und ohne Text erkannt werden.
Eine Anmeldung in Schwarz-Weiß wird in der Praxis weiter verstanden und erfasst Farbvarianten eher mit; eine farbige Anmeldung ist enger und auf diese Farbgebung bezogen. Stammt die Grafik von einer Agentur, sollten die Nutzungsrechte vor der Anmeldung übertragen sein.
Wort-/Bildmarke – Wort und Gestaltung zusammen
Die Wort-/Bildmarke, auch Wortbildmarke genannt, trägt Schriftzug und Gestaltung als eine Einheit ins Register. Erfasst ist die Kombination in genau dieser Form.
Daraus folgt die praktische Grenze: Ändert sich das Layout wesentlich, deckt die bestehende Eintragung die neue Gestaltung nicht mehr ab. Wer den Namen unabhängig vom Layout im Register haben will, meldet ihn zusätzlich als Wortmarke an — beide Eintragungen bestehen dann nebeneinander.
Weitere Markenformen
Neben den drei häufigen Formen kennt das Markenrecht weitere, die seltener vorkommen:
- Klangmarke — eine Tonfolge, eingereicht als Notenschrift oder Audiodatei.
- Formmarke — die dreidimensionale Gestalt einer Ware oder ihrer Verpackung.
- Farbmarke — ein Farbton oder eine Farbkombination, benannt über einen Farbcode.
- Positionsmarke — ein Zeichen an einer bestimmten Stelle des Produkts.
Für diese Formen gelten eigene Anforderungen an die Wiedergabe im Register. Sie sind hier der Vollständigkeit halber genannt; die drei Formen oben decken den weitaus größten Teil der Anmeldungen ab.
Was vor der Entscheidung hilft
Welche Markenform im Einzelfall passt, hängt von der Ware, dem Auftritt und der geplanten Verwendung ab — das sollte mit einer Anwältin oder einem Anwalt geklärt werden. MarkenKlar nimmt diese Bewertung nicht vor.
Was sich vorher ohne Aufwand klären lässt, ist der Registerstand: welche ähnlichen Zeichen bereits eingetragen sind, in welchen Klassen und von wem. Diese Auskunft ist die Grundlage für das Gespräch — und für die Frage, ob der Name überhaupt in die engere Wahl kommt. Wie eine Recherche aufgebaut wird, steht unter Markenrecherche; welche Klassen in Frage kommen, erklärt die Nizza-Klassifikation. Steht die Marke später im Register, meldet die Markenüberwachung neue ähnliche Anmeldungen. Wer noch am Namen arbeitet, findet unter Markennamen finden Alternativen.