Markenanmeldung

    Marke anmelden – Ablauf, Dauer und Vorbereitung

    Vorabprüfung, Nizza-Klassifikation und ausgefülltes DPMA-Formular W7005 – digital und in einem Durchgang.

    Das Wichtigste in Kürze
    • Eine Marke ordnet ein Zeichen bestimmten Waren und Dienstleistungen zu – sie wirkt nur für die angemeldeten Nizza-Klassen und nur im Gebiet des zuständigen Amtes.
    • Zuständig sind das DPMA (Deutschland), das EUIPO (EU), das Patentamt Österreich und das IGE (Schweiz). Die Schweiz ist in der Unionsmarke nicht enthalten.
    • Das DPMA prüft Formalien und absolute Eintragungshindernisse – ältere Rechte Dritter prüft es von sich aus nicht. Deshalb steht die Recherche vor der Anmeldung.
    • Maßgeblich für den Zeitrang ist der Anmeldetag, nicht der Eintragungstag.
    • Nach Veröffentlichung läuft eine dreimonatige Widerspruchsfrist; ab dem fünften Jahr gilt der Benutzungszwang.

    Eine Marke ordnet Ihren Firmen-, Produkt- oder Logo-Namen einem Inhaber zu – in Deutschland zuständig ist das DPMA in München. Hier steht, welche Schritte das Verfahren umfasst, wie lange sie dauern und was vorher entschieden sein muss.

    Was eine Marke ist – und was sie nicht ist

    Eine Marke ist ein Zeichen, das Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheidbar macht (§ 3 MarkenG). Sie ist kein Titel, kein Patent und keine Firmierung. Aus dem Registereintrag folgt ein Ausschließlichkeitsrecht: Der Inhaber kann Dritten die Benutzung ähnlicher Zeichen für ähnliche Waren untersagen. Ob er das im Einzelfall durchsetzen kann, entscheidet nicht das Register, sondern die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten – notfalls das Gericht.

    Drei Abgrenzungen tauchen in der Praxis immer wieder auf:

    • Handelsregister ≠ Markenregister. Der Handelsregistereintrag betrifft die Firma als Unternehmensbezeichnung. Das Markenregister betrifft das Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen. Zwei Register, zwei Wirkungen, zwei Verfahren.
    • Domain ≠ Marke. Eine registrierte Domain begründet kein Kennzeichenrecht am Namen. Umgekehrt kann eine ältere Marke gegen eine Domain vorgehen.
    • Benutzung ≠ Eintragung. Kennzeichenrechte können durch Benutzung entstehen (§ 5 MarkenG, § 4 Nr. 2 MarkenG), der Nachweis ist aber aufwendig. Die Anmeldung ersetzt diesen Nachweis durch ein Datum.

    Was vor der Anmeldung entschieden sein muss

    • Markenform: Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder Bildmarke – die Form bestimmt, worauf sich die Eintragung bezieht
    • Nizza-Klassen: für welche Waren und Dienstleistungen die Marke gelten soll
    • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: die konkreten Begriffe innerhalb jeder Klasse
    • Inhaber: Privatperson, Einzelunternehmen oder Gesellschaft – eine spätere Umschreibung ist gebührenpflichtig
    • Gebiet: Deutschland, EU, Österreich, Schweiz – oder eine Kombination über das Madrid-System

    Die Zahlen zu allen Positionen stehen gebündelt unter Markenanmeldung Kosten.

    4–6 Wo.
    Dauer der Formalprüfung
    3 Monate
    Widerspruchsfrist nach Veröffentlichung
    5–7 Mon.
    typischer Weg bis zur Eintragung
    10 Jahre
    Schutzdauer je Verlängerungszyklus
    Markenformen

    Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke – was wann passt

    Die Markenform bestimmt, worauf sich die Eintragung bezieht. Sie lässt sich nach der Anmeldung nicht mehr ändern – eine andere Form braucht eine neue Anmeldung mit neuem Anmeldetag.

    FormGegenstand der EintragungReichweiteTypischer Einsatz
    WortmarkeDer Schriftzug als Zeichenfolge, unabhängig von Schriftart und FarbeBreit – erfasst jede grafische Umsetzung des WortesProdukt- und Unternehmensnamen, die auch textlich auftreten
    BildmarkeDie Grafik ohne WortbestandteilEng auf die konkrete Grafik begrenztLogos ohne Text, Signets, Bildzeichen
    Wort-Bild-MarkeDie feste Kombination aus Text und GrafikNur die Kombination – der Text allein ist nicht erfasstLogos mit Wortbestandteil, Wortfolgen ohne eigene Unterscheidungskraft
    Weitere Formen3D-Marke, Klangmarke, Farbmarke, Positionsmarke, BewegungsmarkeSehr eng, hohe Anforderungen an die DarstellungVerpackungsformen, Jingles, Hausfarben

    Ausführlicher Vergleich mit Beispielen im Ratgeber Wortmarke und Bildmarke.

    Das DPMA prüft ältere Rechte Dritter nicht von sich aus. Eine Anmeldung kann also eingetragen werden und trotzdem einem älteren Zeichen begegnen. Wer erst nach der Eintragung sucht, sucht zum falschen Zeitpunkt: Die Amtsgebühr ist dann bereits verbraucht.

    Was eine Vorabrecherche abdeckt

    • Identische Zeichen: gleiche Schreibweise in denselben oder benachbarten Klassen – der einfachste und häufigste Fund.
    • Ähnliche Schreibweisen: Buchstabendreher, Endungen, Bindestriche, Getrennt- und Zusammenschreibung.
    • Klangliche Nähe: Zeichen, die anders geschrieben, aber gleich gesprochen werden – der klassische blinde Fleck einer reinen Identitätssuche.
    • Benachbarte Klassen: Waren und Dienstleistungen, die sich im Markt begegnen, stehen oft in unterschiedlichen Klassen.
    • Nicht-Register-Quellen: Domains, Handelsregister, Web – Zeichen, die benutzt, aber nicht angemeldet wurden.
    Praxis
    Die Standardsuche im DPMAregister reicht selten

    Die Basissuche des DPMAregister findet in erster Linie identische und sehr nahe Schreibweisen. Klangliche Ähnlichkeit, Wortanfänge und Zeichen in Nachbarklassen tauchen dort nicht automatisch auf. Genau diese Treffer sind es aber, die später zu einem Widerspruch führen können.

    Welche Register MarkenKlar abgleicht

    Die Vorprüfung von MarkenKlar gleicht den Wunschnamen mit fünf Markenregistern ab – DPMA, EUIPO, Österreich, Schweiz und den WIPO-Daten des Madrid-Systems, abgerufen über TMview, den Recherchedienst des EUIPO. Dazu kommen Websuche, Domains, Handelsregister und Social-Media-Handles. Das Ergebnis ist eine Beobachtung mit Fundstellen, keine rechtliche Bewertung: Ob ein Treffer einer Anmeldung entgegensteht, hängt an Waren und Dienstleistungen und gehört in anwaltliche Hände. Den Ablauf beschreibt die Markenrecherche im Detail.

    Die Nizza-Klassifikation teilt alle Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen: 1–34 Waren, 35–45 Dienstleistungen. Eine Marke wirkt ausschließlich für die angemeldeten Klassen – und innerhalb der Klasse nur für die konkret benannten Begriffe.

    Wie breit sollte das Verzeichnis sein?

    Beide Richtungen haben einen Preis. Ein zu enges Verzeichnis lässt Lücken: Was nicht eingetragen ist, ist nicht erfasst – und eine nachträgliche Erweiterung ist ausgeschlossen, sie braucht eine neue Anmeldung mit neuem Anmeldetag. Ein zu breites Verzeichnis erhöht die Gebühren, vergrößert die Angriffsfläche für Widersprüche und schafft ab dem fünften Jahr ein Problem mit dem Benutzungszwang: Für Waren, die nie angeboten wurden, kann der Eintrag angegriffen werden.

    Drei Fragen, die das Verzeichnis eingrenzen

    1. Was verkaufe ich heute? Diese Begriffe gehören in jedem Fall hinein.
    2. Was ist in den nächsten drei bis fünf Jahren konkret geplant? Geplantes gehört hinein, Fantasie nicht.
    3. Wo begegnet mein Angebot dem Markt? Ein Online-Shop braucht neben der Ware häufig auch Klasse 35 (Einzelhandelsdienstleistungen).

    Klassen, die fast jedes Digitalgeschäft betreffen

    • Klasse 9: Software, Apps, herunterladbare Inhalte
    • Klasse 35: Werbung, Unternehmensverwaltung, Einzelhandelsdienstleistungen
    • Klasse 41: Ausbildung, Schulungen, Veröffentlichungen
    • Klasse 42: Software as a Service, technologische Dienstleistungen

    Die vollständige Systematik mit Beispielen steht unter Nizza-Klassifikation.

    Amtsprüfung

    Absolute Eintragungshindernisse (§ 8 MarkenG)

    Diese Punkte prüft das DPMA von sich aus. Sie betreffen das Zeichen selbst – unabhängig davon, ob ein Dritter ein älteres Recht hat.

    HindernisWorum es gehtBeispiel
    Fehlende UnterscheidungskraftDas Zeichen wird nicht als Herkunftshinweis verstanden, sondern als allgemeine Aussage.„Gute Qualität“ für Lebensmittel
    Beschreibende AngabeDas Zeichen benennt Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung oder geografische Herkunft.„Berlin Bäckerei“ für Backwaren aus Berlin
    FreihaltebedürfnisDer Begriff muss allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen.„Bio“ für Nahrungsmittel
    GattungsbegriffDas Wort ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Bezeichnung der Ware selbst.„Brot“ für Backwaren
    TäuschungseignungDas Zeichen führt über Art, Herkunft oder Beschaffenheit in die Irre.„Alpenmilch“ für Milch aus Übersee
    Hoheitszeichen und Verstoß gegen die guten SittenStaatswappen, Flaggen, amtliche Prüfzeichen sowie sittenwidrige Zeichen sind ausgeschlossen.Bundesadler als Bestandteil eines Logos

    Ältere Rechte Dritter (relative Hindernisse) prüft das DPMA nicht von Amts wegen – sie kommen erst über einen Widerspruch ins Verfahren.

    Warum MarkenKlar

    Vom Kollisions-Check bis zum unterschriftsreifen W7005

    Amtliches Formular W7005

    Wir befüllen das offizielle DPMA-Formular komplett – Sie drucken, unterschreiben, reichen ein.

    Nizza-Assistent

    Automatische Klassen-Vorschläge inkl. präzisem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

    Kollisions-Check inklusive

    Vor der Anmeldung prüfen wir DPMA und EUIPO – kein Blindflug ins Widerspruchsverfahren.

    Fristen im Blick

    Widerspruchsfrist, Verlängerung und Beanstandungen laufen nachvollziehbar mit.

    In 15 Minuten fertig

    Wizard führt Sie Schritt für Schritt – ohne Juristendeutsch, ohne Rückfragen.

    Monitoring optional

    Ab Anmeldetag lässt sich die laufende Beobachtung zubuchen.

    Ablauf

    Vom Klick bis zur eingetragenen Marke

    1. 1

      Recherche

      Tag 1

      Kostenloser Verfügbarkeits-Check auf markenklar.de über DPMA, EUIPO und Domains.

    2. 2

      Markenform festlegen

      Tag 1

      Wortmarke, Bildmarke oder Wort-Bild-Marke – die Entscheidung ist nach der Einreichung nicht mehr änderbar.

    3. 3

      Klassen wählen

      Tag 1

      Nizza-Klassen anhand Ihrer Geschäftsbeschreibung automatisch vorschlagen lassen.

    4. 4

      Formular W7005

      Tag 1

      Wir generieren das offizielle DPMA-Formular vorausgefüllt als PDF.

    5. 5

      Einreichen

      Tag 1–3

      Über DPMAdirektPro oder per Post beim Amt einreichen – Gebühr überweisen.

    6. 6

      Formalprüfung

      Woche 4–6

      Das DPMA prüft die Formalien, den Gebühreneingang und die absoluten Eintragungshindernisse.

    7. 7

      Beanstandung (falls nötig)

      optional

      Bei Bedenken ergeht ein Bescheid mit Frist zur Stellungnahme – meist ein bis zwei Monate.

    8. 8

      Veröffentlichung

      Monat 2

      Die Marke wird im Markenblatt publiziert – 3 Monate Widerspruchsfrist starten.

    9. 9

      Eintragung

      Monat 5–6

      Nach Ablauf ohne Widerspruch: Eintragung, Schutzdauer 10 Jahre.

    10. 10

      Überwachung

      dauerhaft

      Neue Anmeldungen laufend beobachten, solange der Eintrag läuft.

    Beide Ämter nehmen Anmeldungen elektronisch entgegen: das DPMA über DPMAdirektPro, das EUIPO über sein Online-Formular. Der elektronische Weg ist schneller und wird vom Amt niedriger bemessen – die Gebührentabelle steht auf der Kostenseite.

    Der Ablauf online, Schritt für Schritt

    1. Namen prüfen: Registerabgleich und Domainprüfung, bevor Gebühren fließen.
    2. Klassen bestimmen: Der Nizza-Assistent schlägt Klassen und konkrete Begriffe anhand der Geschäftsbeschreibung vor.
    3. Formular befüllen: MarkenKlar erzeugt das amtliche W7005 als PDF – vollständig ausgefüllt.
    4. Einreichen: elektronisch über DPMAdirektPro oder per Post.
    5. Beobachten: Verfahrensstand über DPMAregister, neue Anmeldungen über das Monitoring.

    Was online nicht geht: Die Unterschrift unter der Anmeldung und die Entscheidung über die Klassen bleiben beim Anmelder. MarkenKlar bereitet vor und prüft ab, es meldet nicht an Ihrer Stelle an und leistet keine Rechtsberatung.

    Wie lange dauert eine Markenanmeldung?

    Die Formalprüfung des DPMA dauert im Regelfall vier bis sechs Wochen. Ohne Beanstandung folgt die Veröffentlichung im Markenblatt, daran schließt sich die dreimonatige Widerspruchsfrist an. Vom Anmeldetag bis zur Eintragung vergehen damit typischerweise fünf bis sieben Monate. Auf Antrag entscheidet das Amt beschleunigt innerhalb von sechs Monaten – was dieser Antrag zusätzlich kostet, steht unter Markenanmeldung Kosten. Maßgeblich für den Zeitrang ist in jedem Fall der Anmeldetag, nicht der Eintragungstag.

    Was die Dauer verlängert

    • Beanstandungsbescheid: Jede Stellungnahmefrist verschiebt das Verfahren um ein bis zwei Monate.
    • Unklares Verzeichnis: Begriffe, die das Amt nicht zuordnen kann, führen zu Rückfragen.
    • Verspäteter Gebühreneingang: Das Verfahren beginnt praktisch erst mit der Zahlung.
    • Widerspruch: Ein Widerspruchsverfahren kann zusätzlich viele Monate dauern.

    Was passiert nach der Anmeldung?

    1. Formalprüfung: Das Amt prüft Angaben, Verzeichnis und Gebühreneingang.
    2. Absolute Eintragungshindernisse: geprüft wird unter anderem Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis. Ältere Rechte Dritter prüft das DPMA nicht.
    3. Veröffentlichung: Eintragung ins Register und Publikation im Markenblatt.
    4. Widerspruchsfrist: drei Monate, in denen Inhaber älterer Zeichen Widerspruch einlegen können.
    5. Verlängerung: nach zehn Jahren, sonst erlischt die Eintragung.

    Was heißt „Marke eintragen lassen"?

    „Marke eintragen lassen", „Markeneintragung" und „eigene Marke anmelden" bezeichnen denselben Vorgang: die Anmeldung eines Zeichens beim zuständigen Amt und dessen Aufnahme in das amtliche Register nach erfolgreicher Prüfung.

    Checkliste

    Was vor dem Absenden vollständig sein muss

    Die häufigsten Rückfragen des Amtes entstehen nicht am Zeichen, sondern an unvollständigen oder unklaren Angaben. Diese Liste deckt die Punkte ab, die jede Anmeldung braucht.

    Zeichen
    • Schreibweise final – Groß-/Kleinschreibung, Leerzeichen, Bindestriche
    • Markenform entschieden (Wort, Bild, Wort-Bild)
    • Bei Bildbestandteil: Datei in geforderter Auflösung und Farbangabe
    • Recherche über Register, Domains und Web abgeschlossen
    Verzeichnis
    • Alle heute angebotenen Waren und Dienstleistungen erfasst
    • Konkret geplante Erweiterungen der nächsten Jahre berücksichtigt
    • Begriffe aus der amtlichen Klassifikationsdatenbank statt frei formuliert
    • Klassenzahl bewusst gewählt – jede weitere Klasse kostet
    Formales
    • Inhaber eindeutig benannt (Person oder Gesellschaft, korrekte Rechtsform)
    • Zustellanschrift aktuell – Amtspost geht dorthin
    • Zahlungsweg geklärt, Gebühr fristgerecht angewiesen
    • Kalender für Widerspruchsfrist und Verlängerung angelegt
    Nach der Eintragung

    Fristen und Pflichten, die mit dem Eintrag beginnen

    Mit der Eintragung endet das Verfahren, nicht die Arbeit. Diese Termine laufen unabhängig davon, ob jemand sie im Blick hat.

    FristZeitpunktWas passiert, wenn sie verstreicht
    Widerspruchsfrist3 Monate ab VeröffentlichungDanach ist der Widerspruchsweg für Dritte verschlossen; Löschungsanträge bleiben möglich.
    Benutzungsschonfrist5 Jahre ab EintragungDanach kann der Eintrag für Waren angegriffen werden, für die die Marke nicht ernsthaft benutzt wird.
    Verlängerungalle 10 JahreOhne fristgerechte Zahlung erlischt der Eintrag, der Name wird für Dritte wieder anmeldbar.
    Umschreibungbei InhaberwechselOhne Umschreibung passt der Registerstand nicht zur tatsächlichen Inhaberschaft.

    Zwei Mechanismen bestimmen, ob eine Eintragung dauerhaft trägt: der Widerspruch Dritter in den ersten drei Monaten – und der Benutzungszwang ab dem fünften Jahr.

    Wie ein Widerspruch abläuft

    1. Inhaber eines älteren Zeichens legt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Widerspruch ein und zahlt die Widerspruchsgebühr.
    2. Das Amt stellt den Widerspruch zu und setzt eine Frist zur Erwiderung.
    3. Auf gemeinsamen Antrag ruht das Verfahren für eine Einigungsfrist („Cooling-off") – häufig endet der Streit hier mit einer Abgrenzungsvereinbarung.
    4. Ohne Einigung entscheidet die Markenstelle. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Bundespatentgericht möglich.

    Für den Inhaber der älteren Marke setzt das voraus, dass er die neue Anmeldung überhaupt bemerkt. Das Amt informiert ihn nicht. Genau diese Beobachtung ist Aufgabe der Markenüberwachung; wie sich Kosten und Aufwand verhalten, steht unter Überwachung Kosten.

    Benutzungszwang – der stille Ablauftermin

    Nach fünf Jahren ab Eintragung muss die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden. Wird sie das nicht, kann jeder Dritte den Eintrag insoweit angreifen – und in einem Widerspruchsverfahren kann die Gegenseite die Einrede der Nichtbenutzung erheben. Praktische Folge: Ein Verzeichnis, das auf Vorrat aufgebläht wurde, verliert nach fünf Jahren genau die Teile, die nie im Markt waren.

    Einordnung
    Was MarkenKlar hier leistet – und was nicht

    MarkenKlar beobachtet Register und meldet neue Anmeldungen, die dem eigenen Zeichen ähneln, mit Fundstelle und Klassen. Die Frage, ob daraus ein Widerspruch folgen soll, ist eine rechtliche Bewertung – sie gehört zu einer Kanzlei. Auf Wunsch stellen wir den Kontakt her.

    Gebiete

    Deutschland, EU, Österreich, Schweiz – und darüber hinaus

    Marken wirken territorial. Welche Anmeldung passt, hängt daran, wo tatsächlich angeboten wird – nicht daran, wo das Unternehmen sitzt.

    WegAmtGebietWann er passt
    Deutsche MarkeDPMADeutschlandAngebot im Wesentlichen im deutschen Markt
    UnionsmarkeEUIPOalle EU-MitgliedstaatenVertrieb in mehreren EU-Ländern; ein einziger Widerspruch kann die gesamte Anmeldung betreffen
    Österreichische MarkePatentamt ÖsterreichÖsterreichnationaler Fokus AT ohne EU-weite Anmeldung
    Schweizer MarkeIGESchweizimmer separat – die Schweiz ist kein EU-Mitglied und in der Unionsmarke nicht enthalten
    Internationale RegistrierungWIPO (Madrid-System)wählbare VertragsstaatenAusweitung auf Basis einer bestehenden Basismarke, etwa DE oder EU

    Länderdetails: Österreich und Schweiz.

    Stolpersteine

    Sieben Fehler, die immer wieder vorkommen

    Die meisten Probleme entstehen nicht im Amtsverfahren, sondern in den Entscheidungen davor.

    Beim Zeichen
    • Beschreibender Name gewählt – klingt nach Produkt, wirkt aber wie eine Sachangabe.
    • Nur das Logo angemeldet, obwohl der Name allein im Markt auftritt.
    • Recherche auf identische Schreibweise beschränkt, klangähnliche Zeichen übersehen.
    Beim Verzeichnis
    • Klassen aus dem Bauch gewählt statt entlang des tatsächlichen Angebots.
    • Verzeichnis auf Vorrat aufgebläht – höhere Gebühren, größere Angriffsfläche.
    • Einzelhandelsdienstleistungen (Klasse 35) beim Online-Shop vergessen.
    Nach der Anmeldung
    • Keine Beobachtung eingerichtet – spätere ähnliche Anmeldungen bleiben unbemerkt.
    • Verlängerungstermin nicht notiert; nach zehn Jahren erlischt der Eintrag still.
    • Adressänderung dem Amt nicht mitgeteilt – Fristen laufen trotzdem.
    Glossar

    Begriffe aus dem Markenrecht

    Anmeldetag
    Der Tag des Eingangs beim Amt. Er bestimmt den Zeitrang gegenüber jüngeren Zeichen – unabhängig davon, wann die Eintragung erfolgt.
    Nizza-Klassifikation
    Internationales Ordnungssystem mit 45 Klassen (1–34 Waren, 35–45 Dienstleistungen), das den sachlichen Umfang einer Marke abgrenzt.
    Absolute Eintragungshindernisse
    Gründe, die im Zeichen selbst liegen (§ 8 MarkenG) – etwa fehlende Unterscheidungskraft. Das Amt prüft sie von Amts wegen.
    Relative Hindernisse
    Ältere Rechte Dritter. Sie kommen nur über Widerspruch oder Löschungsantrag ins Verfahren, nicht durch die Amtsprüfung.
    Markenblatt
    Amtliches Publikationsorgan des DPMA. Mit der Veröffentlichung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist.
    Benutzungsschonfrist
    Fünf Jahre ab Eintragung, in denen die Marke nicht benutzt werden muss. Danach greift der Benutzungszwang.
    TMview
    Recherchedienst des EUIPO, der Registerdaten vieler Markenämter zusammenführt. MarkenKlar ruft darüber DPMA, EUIPO, Österreich, Schweiz und WIPO ab.
    W7005
    Amtliches Anmeldeformular des DPMA für nationale Marken.

    Häufige Fragen

    Wie lange dauert eine Markenanmeldung?

    Die Formalprüfung dauert vier bis sechs Wochen, danach folgen Veröffentlichung und drei Monate Widerspruchsfrist. Bis zur Eintragung vergehen typischerweise fünf bis sieben Monate; auf Antrag entscheidet das DPMA beschleunigt innerhalb von sechs Monaten.

    Brauche ich einen Anwalt für die Markenanmeldung?

    Nein, Privatpersonen und Unternehmen können selbst anmelden. Ein Anwalt lohnt sich bei komplexen Kollisionen, internationaler Anmeldung oder Widerspruchsverfahren.

    Kann ich eine Marke online anmelden?

    Ja. Das DPMA nimmt Anmeldungen über DPMAdirektPro entgegen, das EUIPO über sein Online-Formular. MarkenKlar bereitet das Formular W7005 vollständig ausgefüllt vor.

    Was muss ich vor der Anmeldung entscheiden?

    Markenform (Wort, Wort-/Bild oder Bild), die Nizza-Klassen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sowie den Inhaber. Diese Angaben lassen sich später nicht beliebig ändern.

    Was passiert nach der Anmeldung?

    Das Amt prüft Formalien und absolute Eintragungshindernisse, veröffentlicht die Marke im Markenblatt und eröffnet damit die dreimonatige Widerspruchsfrist. Ältere Rechte Dritter prüft das DPMA nicht.

    Kann ich das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis später erweitern?

    Nein. Eine Erweiterung ist ausgeschlossen; sie erfordert eine neue Anmeldung mit eigenem Anmeldetag. Eine Einschränkung des Verzeichnisses ist dagegen jederzeit möglich.

    Was bedeutet Benutzungszwang?

    Fünf Jahre nach Eintragung muss die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden. Andernfalls kann der Eintrag insoweit angegriffen werden.

    Reicht der Handelsregistereintrag als Kennzeichen?

    Nein. Der Handelsregistereintrag betrifft die Firma als Unternehmensbezeichnung, nicht das Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen. Es sind getrennte Register mit getrennten Wirkungen.

    Kann ich meine deutsche Marke später auf die EU ausweiten?

    Ja. Über eine Unionsmarke (EUIPO) oder eine internationale Registrierung (Madrid-System) mit deutscher Basismarke.

    Gilt eine Unionsmarke auch in der Schweiz?

    Nein. Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat. Für den Schweizer Markt braucht es eine eigene Anmeldung beim IGE oder eine internationale Registrierung mit Benennung Schweiz.

    Angebote

    Begleitung zur Anmeldung – Wege und Preise

    Unabhängig vom Befund: Diese Wege gibt es – begleitet durch eine Partnerkanzlei oder in Eigenregie mit vorbereiteten Unterlagen. Was im Einzelfall passt, ist eine rechtliche Frage und gehört ins Gespräch mit der Kanzlei.

    Über Partnerkanzlei

    Anmeldung Deutschland

    Das Honorar nennt Ihnen die Partnerkanzlei, sobald sie Zeichen und Verzeichnis gesehen hat. Die Amtsgebühren des DPMA kommen hinzu.

    • Beratung zur Markenform
    • Anwaltliche Prüfung des Zeichens
    • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
    • Anmeldung und Korrespondenz mit dem DPMA
    Anfrage stellen
    Über Partnerkanzlei

    Anmeldung EU

    Das Honorar nennt Ihnen die Partnerkanzlei nach Sichtung von Gebiet und Verzeichnis. Die Amtsgebühren des EUIPO kommen hinzu.

    • Beratung zu Gebiet und Markenform
    • Anwaltliche Prüfung des Zeichens
    • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
    • Anmeldung und Korrespondenz mit dem EUIPO
    Anfrage stellen
    Direkt bei MarkenKlar

    Selbst anmelden & beobachten

    ab 25 €/Jahr

    Überwachung im Tarif Gründer

    • Formular W7005 vorausgefüllt als PDF
    • Nizza-Assistent für das Verzeichnis
    • Tägliche Beobachtung in DE, EU, AT, CH
    • Fristen für Widerspruch und Verlängerung
    Überwachung ansehen
    Lieber erst sprechen?

    15 Minuten Rückruftermin: Wir gehen den Befund gemeinsam durch und ordnen ein, welche Unterlagen für welches Gebiet nötig wären. Rechtliche Bewertungen übernimmt die Partnerkanzlei.

    Rückruftermin vereinbaren

    Anmeldung, anwaltliche Prüfung und Beratung sind Leistungen der Partnerkanzlei; MarkenKlar vermittelt den Kontakt und bereitet Unterlagen vor. Preise inkl. USt. · zzgl. Amtsgebühren der Markenämter. MarkenKlar erbringt keine Rechtsdienstleistung.

    Weiterlesen

    Nach Standort

    Markenanmeldung in Ihrer Stadt

    Nach Branche

    Marke anmelden für Ihre Branche

    Kostenlose Vorprüfung

    Ist Ihr Markenname noch frei?

    DPMA, EUIPO, Österreich, Schweiz und WIPO – Einschätzung und Trefferzahl kostenlos und ohne Konto.