DPMA-Verfahren

    Markenanmeldung beim DPMA – das deutsche Verfahren im Detail

    Formular W7005, Amtsgebühren, DPMAregister, Fristen und was nach dem Eingang der Anmeldung tatsächlich passiert.

    Für deutsche Marken ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Hauptsitz in München zuständig, daneben bestehen Dienststellen in Jena und Berlin. Diese Seite beschreibt ausschließlich das deutsche Verfahren – die allgemeine Übersicht über DE, EU, Österreich und die Schweiz steht auf der Seite Markenanmeldung.

    Das Formular W7005 – was das Amt wissen will

    Die Anmeldung läuft über das amtliche Formular W7005. Es verlangt vier Angaben, an denen die meisten Anmeldungen scheitern oder gelingen:

    • Anmelderdaten: vollständiger Name beziehungsweise Firma laut Handelsregister, Anschrift, gegebenenfalls Inlandsvertreter.
    • Wiedergabe der Marke: bei der Wortmarke der reine Text in Standardschrift, bei Bild- und Wort-Bild-Marken eine Grafikdatei.
    • Markenform: Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, dreidimensionale Marke, Klangmarke oder Positionsmarke. Die Form ist später nicht mehr wechselbar.
    • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: die Nizza-Klassen mit konkreten Begriffen. Das Amt akzeptiert keine pauschalen Formulierungen wie „alle Waren dieser Klasse".

    Amtsgebühren im Detail

    • 290 € Grundgebühr bei elektronischer Anmeldung über DPMAdirektPro, bis zu drei Klassen enthalten.
    • 300 € bei Anmeldung auf Papier – derselbe Umfang, zehn Euro Aufschlag.
    • 100 € je Klasse ab der vierten.
    • 200 € Zuschlag für den Antrag auf beschleunigte Prüfung.
    • 750 € Verlängerung nach zehn Jahren (bis drei Klassen), zuzüglich 260 € je weiterer Klasse.

    Die Gebühr muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung beim Amt sein. Sie wird auch dann nicht erstattet, wenn das DPMA die Marke zurückweist. Die vollständige Aufstellung mit Rechner steht unter Markenanmeldung Kosten.

    DPMAregister – die amtliche Registerauskunft

    Nach dem Eingang vergibt das Amt ein Aktenzeichen. Über DPMAregister lässt sich damit der Verfahrensstand jederzeit einsehen: Eingangsdatum, Klassen, Beanstandungen, Veröffentlichungstag und später der Eintragungstag. Für die Recherche vor der Anmeldung hat das Register eine bekannte Grenze – in der Standardsuche findet es vor allem identische Schreibweisen. Ähnlich klingende oder ähnlich geschriebene ältere Zeichen, also genau die Fälle, aus denen Widersprüche entstehen, tauchen dort nicht von selbst auf. Die Registerdaten in der Vorprüfung von MarkenKlar stammen aus DPMA, EUIPO, Österreich, Schweiz und WIPO und werden über TMview abgerufen, den Recherchedienst des EUIPO. Auch die Vorprüfung sucht nach der Schreibweise: Gefunden werden Einträge, die den Namen enthalten; ein anders geschriebenes, gleich klingendes Zeichen findet sie ebenfalls nicht.

    Was nach dem Eingang passiert

    Mit dem Eingangstag steht der Zeitrang fest – er entscheidet bei späteren Konflikten, welches Zeichen das ältere ist. Danach prüft das Amt in zwei Stufen: zuerst die Formalien, dann die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG, allen voran fehlende Unterscheidungskraft und rein beschreibende Angaben. Was das Amt nicht prüft, sind ältere Rechte Dritter. Diese Prüfung überlässt der Gesetzgeber den Inhabern älterer Marken – über den Widerspruch.

    Beanstandung – und wie man darauf reagiert

    Findet die Prüfstelle ein Hindernis, ergeht ein Beanstandungsbescheid mit einer Frist, meist ein bis zwei Monate. Möglich sind dann drei Wege: das Verzeichnis einschränken, die Auffassung des Amtes schriftlich entkräften oder die Anmeldung fallen lassen. Die Frist ist auf Antrag verlängerbar. Reagiert niemand, weist das Amt die Anmeldung zurück – die Gebühr bleibt verbraucht.

    Widerspruchsfrist: drei Monate ab Veröffentlichung

    Anders als beim EUIPO trägt das DPMA die Marke zuerst ein und veröffentlicht sie anschließend im Markenblatt. Ab dem Veröffentlichungstag läuft eine nicht verlängerbare Frist von drei Monaten, in der Inhaber älterer Rechte Widerspruch einlegen können; die Widerspruchsgebühr beträgt 250 €. Erst nach Ablauf dieser Frist ohne Widerspruch ist das Verfahren abgeschlossen. Wer den Zeitraum im Blick behalten will, findet die Details unter Widerspruchsfrist.

    290 €
    Grundgebühr elektronisch, bis 3 Klassen
    W7005
    amtliches Anmeldeformular
    7–8 Mon.
    reguläre Verfahrensdauer
    3 Monate
    Widerspruchsfrist ab Veröffentlichung
    Zeitachse

    Der Weg durch das DPMA-Verfahren

    1. 1

      Vorprüfung

      Tag 1

      Register- und Domainabgleich, bevor Gebühren fließen – Kollisionen zeigen sich hier oder gar nicht.

    2. 2

      Klassen festlegen

      Tag 1

      Nizza-Klassen und konkrete Begriffe bestimmen; spätere Erweiterung ist ausgeschlossen.

    3. 3

      W7005 einreichen

      Tag 1–3

      Elektronisch über DPMAdirektPro oder auf Papier; Eingangstag begründet den Zeitrang.

    4. 4

      Gebühr zahlen

      Woche 1–12

      290 € innerhalb von drei Monaten nach Eingang – sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

    5. 5

      Formalprüfung

      Woche 4–6

      Das Amt prüft Angaben, Verzeichnis und absolute Schutzhindernisse.

    6. 6

      Eintragung

      Monat 6–8

      Ohne Beanstandung Eintragung in das Register, Urkunde folgt.

    7. 7

      Veröffentlichung

      nach Eintragung

      Publikation im Markenblatt, danach drei Monate Widerspruchsfrist.

    DPMA oder EUIPO – was das Verfahren unterscheidet

    DPMA (Deutschland)EUIPO (Unionsmarke)
    Grundgebühr290 € (bis 3 Klassen)850 € (1 Klasse)
    FormularW7005Online-Formular EUIPO
    Reihenfolgeerst Eintragung, dann Veröffentlichungerst Veröffentlichung, dann Eintragung
    Widerspruchsfrist3 Monate nach Veröffentlichung3 Monate nach Veröffentlichung der Anmeldung
    Beschleunigung200 € Zuschlag, 6 MonateFast Track ohne Zuschlag
    SchutzgebietDeutschland27 EU-Staaten

    Häufige Fragen

    Was kostet eine Markenanmeldung beim DPMA?

    290 € elektronisch für bis zu drei Nizza-Klassen, 300 € auf Papier. Jede weitere Klasse kostet 100 €. Die Gebühr ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung zu zahlen – geht sie später ein, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

    Wie lange dauert die DPMA-Anmeldung?

    Die Formalprüfung dauert typischerweise vier bis sechs Wochen, das gesamte Verfahren bis zur Eintragung sieben bis acht Monate. Mit dem Antrag auf beschleunigte Prüfung (200 € Aufschlag) entscheidet das Amt innerhalb von sechs Monaten.

    Welches Formular brauche ich für die DPMA-Anmeldung?

    Das amtliche Formular W7005 (Antrag auf Eintragung einer Marke). Es verlangt Anmelderdaten, die Wiedergabe der Marke, die Markenform und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach Nizza-Klassen.

    Kann ich die Anmeldung nach dem Eingang noch ändern?

    Das Zeichen selbst und das Verzeichnis lassen sich nachträglich nur einschränken, nicht erweitern. Wer eine Klasse vergisst, muss eine neue Anmeldung mit neuer Gebühr einreichen – deshalb lohnt sich die sorgfältige Klassenwahl vor dem Absenden.

    Was ist DPMAregister?

    DPMAregister ist die amtliche Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamts. Dort lässt sich der Verfahrensstand einer Anmeldung mit dem Aktenzeichen abrufen. Für Ähnlichkeitsrecherchen reicht es nicht aus, weil es überwiegend identische Schreibweisen findet.

    Muss ich ein Gewerbe haben, um beim DPMA anzumelden?

    Nein. Auch Privatpersonen können eine Marke anmelden. Erforderlich ist lediglich eine zustellungsfähige Anschrift; Anmelder ohne Sitz in Deutschland benötigen einen Inlandsvertreter.

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