Für deutsche Marken ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Hauptsitz in München zuständig, daneben bestehen Dienststellen in Jena und Berlin. Diese Seite beschreibt ausschließlich das deutsche Verfahren – die allgemeine Übersicht über DE, EU, Österreich und die Schweiz steht auf der Seite Markenanmeldung.
Das Formular W7005 – was das Amt wissen will
Die Anmeldung läuft über das amtliche Formular W7005. Es verlangt vier Angaben, an denen die meisten Anmeldungen scheitern oder gelingen:
- Anmelderdaten: vollständiger Name beziehungsweise Firma laut Handelsregister, Anschrift, gegebenenfalls Inlandsvertreter.
- Wiedergabe der Marke: bei der Wortmarke der reine Text in Standardschrift, bei Bild- und Wort-Bild-Marken eine Grafikdatei.
- Markenform: Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, dreidimensionale Marke, Klangmarke oder Positionsmarke. Die Form ist später nicht mehr wechselbar.
- Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: die Nizza-Klassen mit konkreten Begriffen. Das Amt akzeptiert keine pauschalen Formulierungen wie „alle Waren dieser Klasse".
Amtsgebühren im Detail
- 290 € Grundgebühr bei elektronischer Anmeldung über DPMAdirektPro, bis zu drei Klassen enthalten.
- 300 € bei Anmeldung auf Papier – derselbe Umfang, zehn Euro Aufschlag.
- 100 € je Klasse ab der vierten.
- 200 € Zuschlag für den Antrag auf beschleunigte Prüfung.
- 750 € Verlängerung nach zehn Jahren (bis drei Klassen), zuzüglich 260 € je weiterer Klasse.
Die Gebühr muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung beim Amt sein. Sie wird auch dann nicht erstattet, wenn das DPMA die Marke zurückweist. Die vollständige Aufstellung mit Rechner steht unter Markenanmeldung Kosten.
DPMAregister – die amtliche Registerauskunft
Nach dem Eingang vergibt das Amt ein Aktenzeichen. Über DPMAregister lässt sich damit der Verfahrensstand jederzeit einsehen: Eingangsdatum, Klassen, Beanstandungen, Veröffentlichungstag und später der Eintragungstag. Für die Recherche vor der Anmeldung hat das Register eine bekannte Grenze – in der Standardsuche findet es vor allem identische Schreibweisen. Ähnlich klingende oder ähnlich geschriebene ältere Zeichen, also genau die Fälle, aus denen Widersprüche entstehen, tauchen dort nicht von selbst auf. Die Registerdaten in der Vorprüfung von MarkenKlar stammen aus DPMA, EUIPO, Österreich, Schweiz und WIPO und werden über TMview abgerufen, den Recherchedienst des EUIPO. Auch die Vorprüfung sucht nach der Schreibweise: Gefunden werden Einträge, die den Namen enthalten; ein anders geschriebenes, gleich klingendes Zeichen findet sie ebenfalls nicht.
Was nach dem Eingang passiert
Mit dem Eingangstag steht der Zeitrang fest – er entscheidet bei späteren Konflikten, welches Zeichen das ältere ist. Danach prüft das Amt in zwei Stufen: zuerst die Formalien, dann die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG, allen voran fehlende Unterscheidungskraft und rein beschreibende Angaben. Was das Amt nicht prüft, sind ältere Rechte Dritter. Diese Prüfung überlässt der Gesetzgeber den Inhabern älterer Marken – über den Widerspruch.
Beanstandung – und wie man darauf reagiert
Findet die Prüfstelle ein Hindernis, ergeht ein Beanstandungsbescheid mit einer Frist, meist ein bis zwei Monate. Möglich sind dann drei Wege: das Verzeichnis einschränken, die Auffassung des Amtes schriftlich entkräften oder die Anmeldung fallen lassen. Die Frist ist auf Antrag verlängerbar. Reagiert niemand, weist das Amt die Anmeldung zurück – die Gebühr bleibt verbraucht.
Widerspruchsfrist: drei Monate ab Veröffentlichung
Anders als beim EUIPO trägt das DPMA die Marke zuerst ein und veröffentlicht sie anschließend im Markenblatt. Ab dem Veröffentlichungstag läuft eine nicht verlängerbare Frist von drei Monaten, in der Inhaber älterer Rechte Widerspruch einlegen können; die Widerspruchsgebühr beträgt 250 €. Erst nach Ablauf dieser Frist ohne Widerspruch ist das Verfahren abgeschlossen. Wer den Zeitraum im Blick behalten will, findet die Details unter Widerspruchsfrist.