Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz hat am 14. Januar 2019 die Berechnung der Schutzdauer geändert — aber nur für Marken, die ab diesem Tag eingetragen wurden. Dadurch gelten im Bestand zwei Regeln nebeneinander.
Der Unterschied in einem Satz
Für eine ab dem 14. Januar 2019 eingetragene Marke endet die Schutzdauer zehn Jahre nach dem Anmeldetag, taggenau. Für eine vorher eingetragene Marke endet sie erst mit dem letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fiel. Eine Anmeldung vom 5. Juli 2017 läuft also bis zum 31. Juli 2027 — nicht bis zum 5. Juli.
Maßgeblich ist dabei der Eintragungstag, gerechnet wird vom Anmeldetag. Diese Trennung ist der häufigste Grund, warum zwei Quellen zu derselben Marke verschiedene Daten nennen. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt die Übergangsregel selbst als Anlass „zahlreicher Nachfragen“ auf.
Drei Daten, die seit 2019 auseinanderfallen
Vor dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz fielen Ablauf und Zahlungsfrist zusammen. Heute wird die Verlängerungsgebühr bereits sechs Monate vor Ablauf fällig, die zuschlagsfreie Zahlung endet mit dem Ablauf der Schutzdauer, und danach läuft noch eine Nachfrist von sechs Monaten gegen Zuschlag. Wer nur ein Datum im Kalender hat, hat vermutlich das falsche.
Das Amt unterrichtet nach eigener Angabe acht Monate im Voraus — und hält im selben Atemzug fest, dass es für eine unterbliebene Unterrichtung nicht haftet (§ 47 Abs. 5 Satz 2 MarkenG). Das ist der nüchterne Grund, die Daten selbst zu führen.
Wochenenden und Feiertage
§ 193 BGB verschiebt einen Termin auf den nächsten Werktag — aber nur dort, wo „eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken“ ist. Für die Zahlungsfristen gilt das, für den Ablauf der Schutzdauer nicht: Der ist ein Zeitpunkt, kein Termin zum Handeln. Und maßgeblich sind die Feiertage „am Erklärungs- oder Leistungsort“, also am Sitz des Amtes in München.
Was dieser Rechner nicht beantwortet
Er rechnet die Fristen einer deutschen Marke beim DPMA. Unionsmarken, österreichische und Schweizer Marken rechnen anders, und die jeweiligen Ämter veröffentlichen eigene Schließtage. Nicht enthalten sind außerdem die Widerspruchsfrist (sie läuft ab der Veröffentlichung im Markenblatt, nicht ab einem dieser Daten) und die Benutzungsschonfrist, deren Beginn vom Ausgang eines Widerspruchsverfahrens abhängt.
Die Fristen Ihrer Marken können Sie in markenklar hinterlegen und sich daran erinnern lassen. Widerspruchsfristen zu neuen Treffern beim EUIPO und beim DPMA legt markenklar selbst an, sobald das Register ein Fristende nennt. Alle übrigen Fristen — Österreich, Schweiz, Verlängerung, Benutzungsschonfrist, Priorität, eigene Termine — tragen Sie unter „Fristen“ ein. Mehr dazu auf der Seite zur Markenüberwachung.