Fristenrechner

    Markenfristen berechnen — mit Norm und Rechenweg

    Seit 2019 fallen Ablauf der Schutzdauer, Fälligkeit der Gebühr und Nachfrist auseinander. Hier stehen alle Daten nebeneinander.

    Tragen Sie beide Daten ein. Ohne den Eintragungstag lässt sich nicht entscheiden, welche der zwei Berechnungen gilt — geschätzt wird hier nichts.

    Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz hat am 14. Januar 2019 die Berechnung der Schutzdauer geändert — aber nur für Marken, die ab diesem Tag eingetragen wurden. Dadurch gelten im Bestand zwei Regeln nebeneinander.

    Der Unterschied in einem Satz

    Für eine ab dem 14. Januar 2019 eingetragene Marke endet die Schutzdauer zehn Jahre nach dem Anmeldetag, taggenau. Für eine vorher eingetragene Marke endet sie erst mit dem letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fiel. Eine Anmeldung vom 5. Juli 2017 läuft also bis zum 31. Juli 2027 — nicht bis zum 5. Juli.

    Maßgeblich ist dabei der Eintragungstag, gerechnet wird vom Anmeldetag. Diese Trennung ist der häufigste Grund, warum zwei Quellen zu derselben Marke verschiedene Daten nennen. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt die Übergangsregel selbst als Anlass „zahlreicher Nachfragen“ auf.

    Drei Daten, die seit 2019 auseinanderfallen

    Vor dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz fielen Ablauf und Zahlungsfrist zusammen. Heute wird die Verlängerungsgebühr bereits sechs Monate vor Ablauf fällig, die zuschlagsfreie Zahlung endet mit dem Ablauf der Schutzdauer, und danach läuft noch eine Nachfrist von sechs Monaten gegen Zuschlag. Wer nur ein Datum im Kalender hat, hat vermutlich das falsche.

    Das Amt unterrichtet nach eigener Angabe acht Monate im Voraus — und hält im selben Atemzug fest, dass es für eine unterbliebene Unterrichtung nicht haftet (§ 47 Abs. 5 Satz 2 MarkenG). Das ist der nüchterne Grund, die Daten selbst zu führen.

    Wochenenden und Feiertage

    § 193 BGB verschiebt einen Termin auf den nächsten Werktag — aber nur dort, wo „eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken“ ist. Für die Zahlungsfristen gilt das, für den Ablauf der Schutzdauer nicht: Der ist ein Zeitpunkt, kein Termin zum Handeln. Und maßgeblich sind die Feiertage „am Erklärungs- oder Leistungsort“, also am Sitz des Amtes in München.

    Was dieser Rechner nicht beantwortet

    Er rechnet die Fristen einer deutschen Marke beim DPMA. Unionsmarken, österreichische und Schweizer Marken rechnen anders, und die jeweiligen Ämter veröffentlichen eigene Schließtage. Nicht enthalten sind außerdem die Widerspruchsfrist (sie läuft ab der Veröffentlichung im Markenblatt, nicht ab einem dieser Daten) und die Benutzungsschonfrist, deren Beginn vom Ausgang eines Widerspruchsverfahrens abhängt.

    Die Fristen Ihrer Marken können Sie in markenklar hinterlegen und sich daran erinnern lassen. Widerspruchsfristen zu neuen Treffern beim EUIPO und beim DPMA legt markenklar selbst an, sobald das Register ein Fristende nennt. Alle übrigen Fristen — Österreich, Schweiz, Verlängerung, Benutzungsschonfrist, Priorität, eigene Termine — tragen Sie unter „Fristen“ ein. Mehr dazu auf der Seite zur Markenüberwachung.

    Häufige Fragen

    Wann läuft meine Marke ab?

    Zehn Jahre nach dem Anmeldetag — taggenau, wenn die Marke ab dem 14. Januar 2019 eingetragen wurde. Wurde sie vorher eingetragen, endet die Schutzdauer erst mit dem letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fiel (§ 159 Abs. 1 MarkenG). Beide Daten stehen im Register.

    Warum unterscheidet der Rechner Anmeldetag und Eintragungstag?

    Weil beide etwas anderes entscheiden. Der Eintragungstag bestimmt, welche der zwei Berechnungen gilt; gerechnet wird anschließend vom Anmeldetag. Ohne den Eintragungstag lässt sich die Frage nicht beantworten, deshalb bleibt das Ergebnis dann leer.

    Was passiert, wenn ein Fristende auf ein Wochenende fällt?

    Dort, wo gezahlt oder ein Antrag eingereicht werden muss, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an die Stelle von Sonnabend, Sonntag und Feiertagen. Maßgeblich sind die Feiertage am Sitz des Amtes, für das DPMA also München. Der Ablauf der Schutzdauer selbst ist ein Zeitpunkt und verschiebt sich nicht.

    Was kostet die Verlängerung?

    Beim DPMA 750 € für bis zu 3 Klassen, ab der vierten Klasse kommen 260 € je Klasse hinzu (§ 47 Abs. 3 MarkenG). Wird erst in der Nachfrist gezahlt, fallen zusätzlich Zuschlagsgebühren an.

    Erinnert markenklar an diese Fristen?

    Widerspruchsfristen zu neuen Treffern beim EUIPO und beim DPMA legt markenklar selbst an, sobald das Register ein Fristende nennt. Alle übrigen Fristen — Österreich, Schweiz, Verlängerung, Benutzungsschonfrist, Priorität, eigene Termine — tragen Sie unter „Fristen“ ein.

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