Markenüberwachung · Fristen

    Widerspruchsfrist: drei Monate, nicht verlängerbar

    Der wichtigste Zeitraum im Markenrecht – und der Grund, warum Überwachung überhaupt existiert.

    Wird eine Marke eingetragen, die Ihrer älteren Marke zu nahe kommt, haben Sie drei Monate Zeit, Widerspruch einzulegen. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt, sie läuft unabhängig davon, ob Sie von der Neuanmeldung überhaupt erfahren haben.

    DPMA und EUIPO: derselbe Zeitraum, ein anderer Startpunkt

    Beide Ämter gewähren drei Monate – aber sie zählen ab unterschiedlichen Ereignissen. Beim DPMA beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt. Bei der EUIPO beginnt sie bereits mit der Veröffentlichung der Anmeldung im Unionsmarkenblatt, also vor der Eintragung. Wer beide Register beobachtet, muss beide Logiken kennen.

    So wird die Frist berechnet

    • Der Tag der Veröffentlichung zählt nicht mit.
    • Die Frist endet mit Ablauf des Tages im dritten Folgemonat, der dem Veröffentlichungstag entspricht (Veröffentlichung am 15. März → Fristende 15. Juni).
    • Fehlt dieser Tag im Zielmonat (z. B. 31. → Februar), endet die Frist am letzten Tag des Monats.
    • Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
    • Der Widerspruch gilt erst als erhoben, wenn auch die Gebühr innerhalb der Frist eingegangen ist.

    Was nach Fristablauf noch möglich ist

    Der Widerspruch ist dann ausgeschlossen, das Markenrecht des anderen aber nicht unangreifbar. Es bleiben der Löschungsantrag wegen älterer Rechte und der Weg über die ordentlichen Gerichte. Beides ist deutlich aufwendiger, dauert länger und ist mit höheren Kosten und einem Prozessrisiko verbunden. Genau diese Differenz ist der wirtschaftliche Kern der Überwachung.

    Verwirkung: Zeit arbeitet gegen die ältere Marke

    Wer über einen längeren Zeitraum von der Benutzung einer jüngeren Marke weiß und nichts unternimmt, kann seine Ansprüche verlieren. Auch deshalb ist der dokumentierte Zeitpunkt der Kenntnisnahme relevant – ein Alert-Protokoll hält fest, wann ein Treffer erstmals registriert wurde.

    Weitere Fristen, die im Kalender stehen sollten

    • Benutzungsschonfrist: fünf Jahre ab Eintragung, danach greift der Benutzungszwang
    • Verlängerung: alle zehn Jahre, mit Nachfrist gegen Zuschlag
    • Prioritätsfrist: sechs Monate für Nachanmeldungen im Ausland unter Inanspruchnahme der Priorität

    Diese drei Fristen tragen Sie im Fristen-Kalender selbst ein; den Vorlauf wählen Sie dabei. Ab dann meldet sich markenklar wiederholt, mit näher rückendem Datum häufiger. Von selbst angelegt wird nur die Widerspruchsfrist zu einem neuen EU-Treffer, und nur wenn das Register das Fristende nennt – siehe Markenüberwachung.

    Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Widerspruch sinnvoll ist, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt für Markenrecht – gerne vermitteln wir Ihnen eine Kanzlei aus unserem Netzwerk.

    3 Monate
    Widerspruchsfrist DPMA & EUIPO
    250 €
    Amtsgebühr Widerspruch DPMA
    320 €
    Amtsgebühr Widerspruch EUIPO
    0
    Erinnerungen durch die Ämter

    DPMA und EUIPO im direkten Vergleich

    DPMA (Deutschland)EUIPO (EU)
    Dauer der Frist3 Monate3 Monate
    FristbeginnVeröffentlichung der EintragungVeröffentlichung der Anmeldung
    Amtsgebühr250 €320 €
    Frist verlängerbar
    Cooling-off-Phaseneinja, 2 Monate (verlängerbar)
    Benachrichtigung durch das Amt
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    Häufige Fragen

    Wie lange ist die Widerspruchsfrist beim DPMA?

    Drei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt. Die Frist ist gesetzlich festgelegt und nicht verlängerbar.

    Wie lange ist die Widerspruchsfrist bei der EUIPO?

    Ebenfalls drei Monate, allerdings ab Veröffentlichung der Anmeldung im Unionsmarkenblatt – also vor der Eintragung, nicht danach. Diese Unterscheidung wird häufig verwechselt.

    Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

    Der Widerspruch ist dann ausgeschlossen. Möglich bleiben das Löschungsverfahren wegen älterer Rechte und der Weg über die Gerichte – beides aufwendiger und mit höheren Kosten verbunden als der Widerspruch.

    Wann beginnt die Frist genau zu laufen?

    Mit dem Tag der Veröffentlichung. Der Tag der Veröffentlichung selbst zählt nicht mit; die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages im dritten Folgemonat, der dem Veröffentlichungstag entspricht. Fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

    Was kostet ein Widerspruch?

    Beim DPMA 250 € Amtsgebühr, bei der EUIPO 320 €. Die Gebühr muss innerhalb der Frist eingegangen sein, sonst gilt der Widerspruch als nicht erhoben.

    Wie stelle ich sicher, dass ich die Frist nicht verpasse?

    Der kritische Punkt ist nicht die Frist selbst, sondern die Kenntnis von der Veröffentlichung. Eine tägliche Registerabfrage mit Sammelmail verkürzt die Zeit, bis Sie vom Treffer erfahren, auf wenige Tage.

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