Wird eine Marke eingetragen, die Ihrer älteren Marke zu nahe kommt, haben Sie drei Monate Zeit, Widerspruch einzulegen. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt, sie läuft unabhängig davon, ob Sie von der Neuanmeldung überhaupt erfahren haben.
DPMA und EUIPO: derselbe Zeitraum, ein anderer Startpunkt
Beide Ämter gewähren drei Monate – aber sie zählen ab unterschiedlichen Ereignissen. Beim DPMA beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt. Bei der EUIPO beginnt sie bereits mit der Veröffentlichung der Anmeldung im Unionsmarkenblatt, also vor der Eintragung. Wer beide Register beobachtet, muss beide Logiken kennen.
So wird die Frist berechnet
- Der Tag der Veröffentlichung zählt nicht mit.
- Die Frist endet mit Ablauf des Tages im dritten Folgemonat, der dem Veröffentlichungstag entspricht (Veröffentlichung am 15. März → Fristende 15. Juni).
- Fehlt dieser Tag im Zielmonat (z. B. 31. → Februar), endet die Frist am letzten Tag des Monats.
- Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
- Der Widerspruch gilt erst als erhoben, wenn auch die Gebühr innerhalb der Frist eingegangen ist.
Was nach Fristablauf noch möglich ist
Der Widerspruch ist dann ausgeschlossen, das Markenrecht des anderen aber nicht unangreifbar. Es bleiben der Löschungsantrag wegen älterer Rechte und der Weg über die ordentlichen Gerichte. Beides ist deutlich aufwendiger, dauert länger und ist mit höheren Kosten und einem Prozessrisiko verbunden. Genau diese Differenz ist der wirtschaftliche Kern der Überwachung.
Verwirkung: Zeit arbeitet gegen die ältere Marke
Wer über einen längeren Zeitraum von der Benutzung einer jüngeren Marke weiß und nichts unternimmt, kann seine Ansprüche verlieren. Auch deshalb ist der dokumentierte Zeitpunkt der Kenntnisnahme relevant – ein Alert-Protokoll hält fest, wann ein Treffer erstmals registriert wurde.
Weitere Fristen, die im Kalender stehen sollten
- Benutzungsschonfrist: fünf Jahre ab Eintragung, danach greift der Benutzungszwang
- Verlängerung: alle zehn Jahre, mit Nachfrist gegen Zuschlag
- Prioritätsfrist: sechs Monate für Nachanmeldungen im Ausland unter Inanspruchnahme der Priorität
Diese drei Fristen tragen Sie im Fristen-Kalender selbst ein; den Vorlauf wählen Sie dabei. Ab dann meldet sich markenklar wiederholt, mit näher rückendem Datum häufiger. Von selbst angelegt wird nur die Widerspruchsfrist zu einem neuen EU-Treffer, und nur wenn das Register das Fristende nennt – siehe Markenüberwachung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Widerspruch sinnvoll ist, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt für Markenrecht – gerne vermitteln wir Ihnen eine Kanzlei aus unserem Netzwerk.