Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei jeder Neuanmeldung nur absolute Schutzhindernisse. Ob eine ältere, ähnliche Marke existiert, interessiert das Amt im Eintragungsverfahren nicht – dieser Schritt liegt vollständig beim Inhaber der älteren Marke.
Das Prinzip: Amtsprüfung ohne Kollisionsprüfung
Meldet jemand eine Marke an, die Ihrer Marke sehr ähnlich ist, wird sie in der Regel eingetragen. Das DPMA prüft nur, ob das Zeichen als solches eintragungsfähig ist – etwa ob es unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend ist. Der Abgleich mit älteren Rechten findet nicht statt. Dieses System heißt Widerspruchsprinzip: Der Inhaber der älteren Marke muss selbst aktiv werden.
Die Dreimonatsfrist ist der entscheidende Faktor
Ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt läuft eine Widerspruchsfrist von drei Monaten. Sie ist nicht verlängerbar. Wer sie verstreichen lässt, kann später nur noch das aufwendigere Löschungs- oder Verletzungsverfahren betreiben. Details zum Ablauf stehen in unserem Beitrag zur Widerspruchsfrist.
Welche DPMA-Quellen relevant sind
- DPMAregister – die amtliche Recherchedatenbank mit dem aktuellen Rechtsstand aller deutschen Marken
- Markenblatt – wöchentliche Veröffentlichung der Eintragungen; hier beginnt die Widerspruchsfrist
- DPMAregister-Anmeldungen – bereits angemeldete, noch nicht eingetragene Zeichen, an denen sich Trends im eigenen Marktsegment früh ablesen lassen
Warum eine Identitätssuche nicht ausreicht
Für einen Widerspruch genügt Verwechslungsgefahr. Diese kann sich aus klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Ähnlichkeit ergeben – kombiniert mit Nähe der Waren und Dienstleistungen. „Kliro" und „Cliro" sind unterschiedliche Zeichen, in derselben Nizza-Klasse 25 aber ein klassischer Kollisionsfall. Die Überwachung von MarkenKlar sucht nach Einträgen, die Ihren Markennamen enthalten, und ordnet jeden Treffer nach Schriftbild (Editierdistanz) und Klang (Kölner Phonetik) ein. Ein anders geschriebener Name wie „Cliro“ erscheint bei der Überwachung von „Kliro“ deshalb nicht.
DPMA allein reicht im DACH-Raum nicht
Eine EU-Marke wirkt auch in Deutschland, steht aber nur im EUIPO-Register. Wer zusätzlich in Österreich oder der Schweiz aktiv ist, muss ATPA und Swissreg mitprüfen. Deshalb deckt unsere Überwachung alle fünf Markenregister ab, einschließlich der internationalen Registrierungen der WIPO – siehe Markenrecherche.